ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
Präambel
Unternehmensgegenstand der Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH ( nachfolgend Protec CNC genannt) ist die industrielle Herstellung und das Handeln mit/von mechanischen Bauteilen . Das entwickeln / weiterentwickeln von mechanischen und/oder mechatronischen Bauteilen und deren Vertrieb. Darüber hinaus produziert oder beschafft Protec CNC Metall- und Kunststoffteile für seine Kunden. Auf Wunsch des Kunden übernimmt Protec CNC die die Konfektionierung bzw. Verpackung der Einzelteile in Kleinladungsträger (KLT-Verpackungen) und den Transport.
§ 1 Allgemeines, Anwendungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für die Lieferung und Leistung durch die Protec CNC GmbH nach Maßgabe des zwischen Protec CNC und dem Abnehmer geschlossenen Vertrages.
2. Die Verkaufsbedingungen von Protec CNC gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Abnehmers erkennt Protec CNC nicht an, es sei denn, Protec CNC hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen von Protec CNC gelten auch dann, wenn Protec CNC in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Abnehmers die Leistung an den Abnehmer vorbehaltlos erbringt.
3. Mit seiner Bestellung bzw. Auftragserteilung erklärt sich der Abnehmer (im Folgenden mit „Abnehmer“ oder „Sie“ bezeichnet) mit den Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Protec CNC einverstanden. Bitte drucken Sie diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Ihre Unterlagen zusätzlich aus und lesen Sie diese vor Ihrer Bestellung bzw. Auftragserteilung aufmerksam durch.
4. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.
5. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Abnehmer.
6. Hinweise auf die Geltung von gesetzlichen Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung. Auch ohne derartige Erläuterung gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausgeschlossen werden.
§ 2 Hinweise zu den Produkten und dem Weiterverkauf
1. Hinweise, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen durch Protec CNC gegeben werden, sind – um Schäden zu vermeiden - strikt zu befolgen. Vor einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Verwendung oder Behandlung der Produkte wird ausdrücklich gewarnt. Für eine ausreichende Information jedes weiteren Abnehmers oder Benutzers ist zu sorgen. Mit solchen Angaben ist in keinem Fall die Erklärung seitens Protec CNC verbunden, dass die Hinweise abschließend sind.
2. Der Verkauf, Weiterverkauf und die Disposition der Lieferungen und Leistungen sowie jedweder damit verbundener Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-, US-Exportkontrollrecht und ggf. dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Ein Weiterverkauf in Embargoländer bzw. an gesperrte Personen bzw. an Personen, welche die Lieferungen und Leistungen militärisch, für ABCWaffen oder für Kerntechnik verwenden oder verwenden können, ist genehmigungspflichtig. Der Abnehmer erklärt mit der Bestellung die Konformität mit derlei Gesetzen und Verordnungen sowie, dass die Lieferungen und Leistungen nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, die eine Einfuhr dieser Waren verbieten oder einschränken. Der Abnehmer erklärt, im Besitz aller für die Ausfuhr bzw. Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu sein.
§ 3 Vertraulichkeit
1. Alle von Protec CNC stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmale, die etwa übergebenen Gegenständen oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von Protec CNC zur Weiterveräußerung durch den Abnehmer bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Abnehmers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Sie bleiben ausschließliches Eigentum von Protec CNC.
2. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis seitens Protec CNC dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.
3. Auf Anforderung sind alle von Protec CNC stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an Protec CNC zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Abnehmers zwingend benötigt werden. Der Abnehmer hat Protec CNC dies auf Verlangen nachzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht für routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs sowie für geheimhaltungsbedürftige Informationen und Kopien davon, die der Vertragspartner von Protec CNC nach geltendem Recht aufbewahren muss. Die Zweckbestimmung ist zu beachten.
4. Der Empfänger von Mustern, Stoffen oder sonstigen Materialien darf diese ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung seitens Protec CNC, insbesondere nicht auf Zusammensetzung und/oder Herstellung weder chemisch noch anderweitig, untersuchen.
5. Nach Beendigung des genannten Zwecks sind noch nicht verbrauchte oder zerstörte Muster, Stoffe oder sonstige Materialien an Protec CNC zurückzugeben, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde oder eine Pflicht des Empfängers zur Archivierung besteht.
6. Ein Recht zu Dekompilieren von Software wird ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Protec CNC behält sich alle Rechte an den vorgenannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor.
§ 4 Angebot
1. Die Bestellung des Abnehmers stellt ein bindendes Angebot dar, dass Protec CNC innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, durch Zusendung der Waren oder durch Erbringung der Leistungen annehmen kann. Vorher abgegebene Angebote durch Protec CNC sind stets freibleibend und längstens sechs Wochen ab Ausstellungsdatum gültig.
2. Auf allgemeine Offerten, Rundschreiben oder Preislisten eingehende Aufträge verpflichten Protec CNC nicht zur Lieferung.
3. Typenmuster sind unverbindlich; sie kennzeichnen lediglich den allgemeinen Charakter der Ware, nicht jedoch die einzelnen Eigenschaften. Spätere Abweichungen von Mustern begründen keinen Grund zur Beanstandung und stellen keinen Mangel der Ware dar.
4. Protec CNC behält sich fertigungsbedingte Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen ausdrücklich vor. Mehr- oder Minderproduktionen und -Lieferungen von bis zu 10 % der Bestellmenge gelten als vertragsmäßige Erfüllung. Bei Unterproduktion/-lieferung der Bestellmenge besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge. Bei Mehr- oder Minderproduktionen und -lieferungen gilt § 9 Nr. 3 ergänzend.
5. Die in Drucksachen (zum Beispiel Preislisten, Prospekte), in Kostenvoranschlägen, auf elektronischen Datenträgern oder auf Internet-Seiten von Protec CNC enthaltenen Angaben und die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sonstige technische Daten sowie genannte oder in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
6. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche Absprachen mit Vertretern von Protec CNC sind für Protec CNC erst verbindlich, wenn sie von Protec CNC in Textform bestätigt worden sind.
7. Storniert der Abnehmer eine bereits bestätigte Bestellung, kann Protec CNC 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Es bleibt dem Abnehmer nachgelassen, einen geringeren Aufwand nachzuweisen.
8. Alle Preisangaben sind in EURO und ohne Umsatzsteuer und ohne Fracht und Verpackung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Umsatzsteuer ist in der Höhe fällig, die am Tag der Lieferung maßgeblich ist.
§ 5 Lieferbedingungen, Lieferfristen
1. Für alle Handelsklauseln gelten die Incoterms in der letztgültigen Fassung. Protec CNC liefert, sofern nicht anders vereinbart, EX WORKS (ab Werk) Protec CNC -Erzeugungswerk. Zur Bearbeitung, Veredelung oder Reparatur bestimmte Waren und Maschinen sind DDP Protec CNC -Erzeugungswerk vom Abnehmer anzuliefern und gehen sodann EX WORKS Protec CNC -Erzeugungswerk zurück. Protec CNC behält sich die Lieferung durch eine eigene Lieferorganisation vor. Verzögert sich der Versand oder die Leistungserbringung aufgrund eines Verschuldens des Abnehmers, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf diesen über.
2. Eine ein- oder mehrmalige Zustellung von Waren von Protec CNC frei Haus des Abnehmers gibt keinen Rechtsanspruch auf dauernde Gewährung dieser Vergünstigung.
3. Zu Teillieferungen ist Protec CNC berechtigt, sofern dies vorher mit dem Abnehmer vereinbart wurde.
4. Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung vier bis acht Wochen nach Vertragsschluss im Fall von Neuproduktionen.
5. Als Liefer-/ oder Leistungstermin kann seitens Protec CNC auch eine Kalenderwoche festgelegt werden. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Abnehmers notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen bevor der Abnehmer diese Pflicht erfüllt hat.
6. Sind von Protec CNC Liefer- oder Leistungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen angemessen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer des Hindernisses, ohne dass der Abnehmer zum Rücktritt oder Schadensersatz berechtigt ist. Ergänzend gelten in diesen Fällen die Bedingungen gemäß § 16.
7. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit durch Protec CNC setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Abnehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Protec CNC die Verzögerung zu vertreten hat.
8. Nachträglich vom Abnehmer gewünschte Änderungen haben zur Folge, dass Protec CNC die Belieferung oder die Leistungserbringung aussetzen kann, bis die Änderungswünsche hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit und ihrer Auswirkungen, insbesondere auf die Kosten- und Terminsituation, geprüft wurden. Die Änderungen werden erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Protec CNC verbindlich. Protec CNC kann dann die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen verlängern, um die Änderungen umzusetzen.
9. Ist der Abnehmer Unternehmer, wird Protec CNC alle Liefer- und Leistungsfristen ausschließlich unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung beachten. Protec CNC ist im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Lieferverzug, Annahmeverzug
1. Gerät Protec CNC mit der Lieferung oder der Leistung in Verzug, hat der Abnehmer auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf die Lieferung oder Leistung besteht oder seine anderen gesetzlichen Rechte geltend macht. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Abnehmers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
2. Vom Vertrag kann der Abnehmer bei Verzögerung der Lieferung oder Leistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von Protec CNC zu vertreten ist.
3. Schadensersatzansprüche des Abnehmers wegen Verzögerung der Lieferung sind auf den typischerweise entstehenden Schaden begrenzt, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
4. Die Haftung im Fall des Liefer- oder Leistungsverzuges ist für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% des Liefer-/ Leistungswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Liefer-/ Leistungswertes begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5. Kommt der Abnehmer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Protec CNC berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Liefer-/ Leistungszeit angemessen zu verlängern.
6. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist Protec CNC im Falle des Annahmeverzuges berechtigt, den Protec CNC insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Abnehmer liegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Abnehmers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Abnehmer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung berechnet werden. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.
§ 7 Verpackung
1. Die Verpackung der Ware erfolgt nach Wahl von Protec CNC unter Berücksichtigung des Transportweges, es sei denn, der Abnehmer gibt eine Verpackung vor.
2. Ist der Abnehmer Unternehmer, ist Protec CNC vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung frei, einen Transportweg nach billigem Ermessen zu wählen. Der Abnehmer trägt alle Kosten, die infolge einer ausdrücklich von ihm gewählten Versendungsart entstehen; dies gilt sowohl für Expresssendungen als auch Über-Nacht-Zustellungen, auch wenn Protec CNC die Auslagen zunächst übernimmt.
3. Auf ausdrücklichen Wunsch des Abnehmers wird auf dessen Kosten die Sendung durch Protec CNC gegen alle versicherbaren Risiken versichert.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Protec CNC behält sich das Eigentum an dem Produkt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Protec CNC berechtigt, das Produkt zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Produktes durch Protec CNC liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Protec CNC ist nach der Rücknahme des Produkts zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Abnehmers -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.
3. Der Abnehmer ist verpflichtet, das Produkt pfleglich zu behandeln, solange der Eigentumsvorbehalt besteht; insbesondere ist er verpflichtet, das Produkt auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Abnehmer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, Pfändungen oder Rechtsbeeinträchtigungen jeglicher Art in die Vorbehaltsware oder Forderungen hat der Abnehmer Protec CNC unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Unabhängig davon hat der Abnehmer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Der Abnehmer hat die Kosten der Intervention, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf das Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, zu tragen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
5. Der Abnehmer tritt Protec CNC schon jetzt für den Fall der Weiterveräußerung/ Vermietung der Vorbehaltsware bis zur Erfüllung aller Ansprüche von Protec CNC die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte mit allen Nebenrechten an Protec CNC bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen seitens Protec CNC zur Sicherheit ab. Protec CNC nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Abnehmer auch nach Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Die Befugnis seitens Protec CNC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Protec CNC verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenz-Fremdantrag über sein Vermögen gestellt wird oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Protec CNC verlangen, dass der Abnehmer Protec CNC die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwirbt Protec CNC unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum von Protec CNC stehenden Gegenstände oder über die an Protec CNC abgetretenen Forderungen ist der Abnehmer nicht berechtigt.
7. Die Verarbeitung oder Umbildung des Produkts durch den Abnehmer wird stets für Protec CNC vorgenommen. Wird das Produkt mit anderen, Protec CNC nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Protec CNC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Produkts (Faktura Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.
8. Wird das Produkt mit anderen, Protec CNC nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt so erwirbt Protec CNC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Allgemeine Verkaufsbedingungen 6 der Protec CNC, einschließlich USt) zu den anderen vermischten oder vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung/ Vermengung. Erfolgt die Vermischung/ Vermengung in der Weise, dass die Sache des Abnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer Protec CNC anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Abnehmer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Protec CNC.
9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Abnehmers, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie wenn vom Abnehmer selbst oder von Dritten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, ist Protec CNC berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. Protec CNC ist in diesen Fällen ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Abnehmers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.
10. Übersteigt der Wert der Sicherung der Ansprüche von Protec CNC gegen den Abnehmer um mehr als 20%, so hat Protec CNC auf Verlangen des Abnehmers und nach Protec CNC Wahl die Protec CNC zustehenden Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
§ 9 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Der seitens Protec CNC angegebene Preis in der Rechnung ist bindend.
2. Der Preis wird als Nettobetrag in EUR (€) angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in den Preisen von Protec CNC eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe zum Zeitpunkt der Lieferung/ Leistung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Im Falle von Mehr- oder Minderlieferungen wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet. Der sodann seitens Protec CNC angegebene Preis in der Rechnung ist bindend.
4. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 (Vierzehn) Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Beendigung aller Leistungen ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5. Angestellte und Vertreter von Protec CNC sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie eine schriftliche Vollmacht zum Inkasso besitzen.
6. Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen findet nicht statt.
7. Zahlungen sind durch den Abnehmer grundsätzlich auf dessen Gefahr und Kosten auf das von Protec CNCbekannt gegebene Konto zu übersenden. Erfüllungsort für den Abnehmer ist Aachen.
8. Die Annahme von Wechseln an Zahlung statt setzt die vorherige schriftliche Einwilligung von Protec CNC voraus.
§ 10 Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung
1. Der Abnehmer kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 ( Vierzehn) Tagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Beendigung der Leistung und Rechnungserteilung begleicht. Eine andere Frist gilt nur, wenn diese zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers ist Protec CNC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6,00 %-Punkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zu berechnen. Sofern Protec CNC auf Grund gesetzlicher Bestimmungen höhere Zinsen zustehen oder wegen höherer Kreditbeschaffungskosten eine höhere Zinsbelastung entsteht, ist Protec CNC berechtigt, diese Zinsen zu verrechnen.
3. Bei Zahlungsverzug hat der Abnehmer alle mit der Eintreibung offener Forderungen im Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen. Darüber hinaus ist Protec CNC bei Zahlungsverzug des Abnehmers berechtigt, zusätzlich zu seiner Entgeltforderung eine Verzugspauschale von 40,00 EUR vom Abnehmer zu verlangen.
4. Protec CNC ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Abnehmer oder ein Dritter über das Vermögen des Abnehmers einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine Vermögensauskunft nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde. Allgemeine Verkaufsbedingungen 7 der Protec CNC GmbH.
§ 11 Preisanpassung
1. Ist der Abnehmer Unternehmer, gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis.
2. Ändert sich der Wert des in einer anderen Währung als Euro vertraglich vereinbarten Entgelts um mehr als 5 % (z.B. aufgrund einer Änderung der Währungsparität), ist Protec CNC zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt.
§ 12 Beistellung, Werkzeuge, Werkzeugkosten
1. Benötigt Protec CNC zur Fertigung der Produkte und Komponenten Teile, die der Abnehmer zur Verfügung zu stellen hat (Beistellware), so ist der Abnehmer verpflichtet, diese Teile in einer der Gesamtbestellmenge entsprechenden Zahl zuzüglich einer Reserve von 10% der Gesamtbestellmenge kostenfrei und zusammen mit der Auftragserteilung frühzeitig anzuliefern.
2. Trägt der Abnehmer Werkzeugkostenanteile, so erwirbt er damit nicht den Anspruch auf Übereignung oder Aushändigung des Werkzeuges. Die Werkzeugkostenanteile werden weder zurückgezahlt noch amortisiert.
3. Protec CNC bewahrt das Werkzeug fünf Jahre lang ab Lieferung der letzten, hiermit für den Abnehmer gefertigten Ware, auf. Nach Ablauf dieser Frist darf Protec CNC frei über das Werkzeug verfügen. Die während der Aufbewahrungszeit anfallenden Kosten für die Lagerung sowie die Instandhaltung und Wartung des Werkzeuges trägt der Abnehmer. Der Abnehmer erhält hierüber eine gesonderte Rechnung.
4. Hat der Abnehmer lediglich einen Werkzeugkostenanteil zu tragen und nimmt er, gleich aus welchem Grunde, nicht die gesamte im Zusammenhang mit der Bestellung des Werkzeuges bestellte Ware ab, so ist der Abnehmer trotzdem verpflichtet, Protec CNC die Werkzeugkosten, einschließlich der Lager-, Versicherungs- und Wartungskosten, zu vergüten.
5. Abweichend von den vorstehenden Ziffern sind Werkzeugkosten sofort nach Vertragsabschluss netto ohne Skontoabzug zu zahlen.
§ 13 Verjährung eigener Ansprüche
Ansprüche auf Zahlung an Protec CNC verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 14 Gewährleistungsfrist, Haftung für Mängel
1. Der Abnehmer hat Protec CNC im Falle der Lieferung eines mangelhaften Produktes eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. In diesem Fall kann Protec CNC nach seiner Wahl den Mangel durch Reparatur beseitigen oder das mangelhafte Produkt durch ein neues Produkt ersetzen. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sowie Mengenabweichungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich bei Empfang der Ware unmittelbar beim Frachtführer am Versanddokument festgehalten und Protec CNC spätestens nach drei Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Mängelrügen wegen versteckter Mängel können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie Protec CNC unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich angezeigt werden.
2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Lieferung neuer Sachen und für Werkleistungen beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung des Produkts. Im Falle der Lieferung gebrauchter Sachen wird unter Ausschluss der Gewährleistung geliefert. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels handelt. Für Schadensersatzansprüche gilt § 15.
3. Der Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung bedarf es für den Abnehmer nicht, wenn dies gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, insbesondere, wenn Protec CNC eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Leistung mit der Rechtzeitigkeit steht und fällt oder sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Erwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt oder sofortiges Verlangen von Schadenersatz rechtfertigen.
4. Zur Vornahme aller Protec CNC notwendig erscheinenden Arbeiten zur Nacherfüllung hat der Abnehmer nach Verständigung mit Protec CNC die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls ist Protec CNC von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Protec CNC Allgemeine Verkaufsbedingungen 8 der Protec CNCGmbH sofort zu verständigen ist, hat der Abnehmer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Protec CNC Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Es bleibt Protec CNC nachgelassen, einen geringeren Schaden oder die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen nachzuweisen.
5. Bei Mängelrügen darf der Abnehmer Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Abnehmer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung unzweifelhaft ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist Protec CNC berechtigt, hierdurch entstandene Aufwendungen vom Abnehmer ersetzt zu verlangen.
6. Garantiezusagen im Rechtssinne, insbesondere Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien, erhält der Abnehmer durch Protec CNC nicht.
7. Steht dem Abnehmer das Recht zu, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, oder weiterhin Nacherfüllung zu verlangen, kann Protec CNC den Abnehmer dazu auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Der Abnehmer muss seine Entscheidung in Textform mitteilen. Übt der Abnehmer seine Rechte nicht fristgerecht aus, so kann das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung nur geltend gemacht oder der Rücktritt nur erklärt werden, wenn eine erneute, von ihm zu bestimmende angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist.
8. Ist Protec CNC aufgrund einer Mängelanzeige tätig geworden, ohne dass der Abnehmer einen Mangel nachgewiesen hat, kann Protec CNC Vergütung des Aufwandes verlangen.
9. Die vorstehend aufgeführten Rechte gelten, soweit nicht anders vereinbart, nicht, wenn und soweit die Sachmängel unter Nr. 13 dieser Klausel aufgeführt sind.
10. Lieferungen von Partieware oder Ware 2. Wahl erfolgen stets unter ausdrücklichem Ausschluss des Reklamationsrechtes wegen optischer Mängel und sonstiger Qualitätsminderungen.
11. Sollen die Artikel Mustern von früheren Lieferungen entsprechen, so werden Abweichungen vermieden, soweit dies technisch möglich ist und der damit verbundene Aufwand verhältnismäßig ist.
12. Protec CNC kann die Herausgabe und Übereignung ersetzter Teile verlangen.
13. Abweichungen innerhalb von technisch anerkannten Toleranzen gelten nicht als Sachmangel. Bei erheblichen Abweichungen kann Protec CNC nach seiner Wahl entweder eine Ersatzlieferung vornehmen oder vom Vertrag zurücktreten. Sachmängel sind nicht: natürlicher Verschleiß; Beschaffenheit der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer oder falscher Behandlung oder Handhabung, ungeeigneter Lagerung oder Aufstellung, falschem Gebrauch, der Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften oder Herstelleranweisungen und anderer von Protec CNC für die gelieferten Produkte zur Verfügung gestellter Anleitungen sowie übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen; Beschaffenheit der Ware oder Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen; nicht reproduzierbare Softwarefehler.
14. Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn die Ware von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.
15. Produkte von Protec CNC dürfen ohne vorherige Zustimmung seitens Protec CNC nicht verändert werden. Sollte der Abnehmer eigene Komponenten oder Bauteile an Produkten von Protec CNC anbringen oder Produkte von Protec CNC einer Veränderung jeglicher Art unterziehen, ohne dies vorher mit Protec CNC schriftlich abzustimmen, haftet Protec CNC dem Abnehmer nicht für etwaig daraus entstehenden Schaden.
16. Vor Rücksendung beanstandeter Ware ist die Einwilligung von Protec CNC einzuholen. Die Rücksendung hat für Protec CNC spesenfrei zu erfolgen.
17. Eine Nacherfüllung, gleich in welcher Form, stellt in keinem Fall ein Anerkenntnis eines Anspruchs des Abnehmers dar.
§ 15 Haftung für Schäden
1. Eine Haftung von Protec CNC für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben Allgemeine Verkaufsbedingungen 9 der Protec CNC GmbH und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet Protec CNC für jeden Grad des Verschuldens.
2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen seitens Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten von Protec CNC.
3. Im Falle leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt.
4. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
5. Insbesondere haftet Protec CNC nicht für die Folgen unsachgemäßer Änderung oder Behandlung der Produkte von Protec CNC oder für die Folgen mangelhafter Wartung seitens des Abnehmers oder Dritter sowie für Mängel, die auf normalem Verschleiß beruhen oder durch den Transport verursacht wurden.
6. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Ansprüchen aus Produkthaftung. Für Sachschäden haftet Protec CNC nur, wenn sie ein Verbraucher erleidet. Bei Weiterveräußerung von Produkten, die von Protec CNC bezogen werden, ist der Abnehmer verpflichtet, diesen Haftungsausschluss für Sachschäden im gewerblichen Bereich auf jeden weiteren Abnehmer zu überbinden.
7. Soweit die Schadensersatzhaftung Protec CNC gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sowie Beauftragten.
§ 16 Force Majeure
1. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert.
2. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängigen Umstände, insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern), Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragspartner unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
3. Die Vertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit, als sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit entstanden ist und nach Unterschrift des jeweiligen Liefervertrages aufgetreten ist.
4. Jeder Vertragspartner wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern.
5. Der von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
6. Sollten die Umstände höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien länger als zwei Monate andauern, werden die Vertragsparteien eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die Partei, die nicht von den vorgenannten Umständen berührt ist, das Recht den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu beenden. Ein Recht auf Schadensersatz steht dieser Vertragspartei in der Folge nicht zu.
§ 17 Schutz- und Urheberrechte
1. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ergeben, haftet Protec CNC nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum des Abnehmers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmens steht oder im Zeitpunkt des Vertragsschlusses stand.
2. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haftet Protec CNC nicht, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus den europäischen Staaten oder den USA veröffentlicht ist.
3. Der Abnehmer hat Protec CNC unverzüglich von bekannt werdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und Protec CNC auf ihr Verlangen - soweit möglich - die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen. Allgemeine Verkaufsbedingungen 10 der Protec CNC GmbH ist nach ihrer Wahl berechtigt, für das ein Schutzrecht verletzende Erzeugnis ein Nutzungsrecht zu erwirken oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder es durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Ist Protec CNC dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Abnehmer - sofern er Protec CNC die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat - die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Protec CNC ein Recht zum Rücktritt zu.
4. Protec CNC behält sich vor, die nach dieser Vorschrift zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtskräftig festgestellt oder von Protec CNC anerkannt ist.
5. Ansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder er Protec CNC nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.
6. Ansprüche des Abnehmers sind ferner ausgeschlossen, wenn die Erzeugnisse gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Abnehmers gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von Protec CNC stammenden Gegenstand folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die Protec CNC nicht voraussehen konnte.
7. Sofern die Herstellung oder der Vertrieb von Artikeln nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen oder Anweisungen des Abnehmers erfolgen und dadurch ein Eingriff in fremde Rechte (insbesondere gewerbliche Schutzrechte von Dritten) erfolgt, hat der Abnehmer Protec CNC Schad-, und klaglos zu halten.
8. Eine Haftung für die Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Freiheit von Schutzrechten Dritter, Vollständigkeit und/oder Verwendbarkeit geheimhaltungsbedürftiger Informationen wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
9. Sofern die Herstellung oder der Vertrieb von Artikeln nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Unterlagen oder Anweisungen des Abnehmers erfolgt und dadurch ein Eingriff in fremde Rechte (insbesondere gewerbliche Schutzrechte von Dritten) erfolgt, hat der Kunde Protec CNC Schad- und klaglos zu halten.
10. Weitergehende oder andere als die in dieser Vorschrift geregelten Ansprüche des Abnehmers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen.
11. Soweit Protec CNC zur Durchführung des Auftrages eine Technologie oder das Know-How des Abnehmers benötigt, gewährt der Abnehmer Protec CNC ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an dieser/ diesem Technologie/ Know-How während der Laufzeit des Vertrages und der Leistungserbringung und ausschließlich zu Zwecken des Vertrages.
§ 18 Urheberrechte des Verkäufers
1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen und Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behält sich Protec CNC jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Protec CNC zugänglich gemacht werden.
2. Protec CNC Leistungen können Produkte enthalten, deren Verwendung durch den Abnehmer patent- oder lizenzrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Einzelheiten zu solchen Beschränkungen sind den jeweiligen Produktbeschreibungen, der jeweiligen Packungsbeilage oder gegebenenfalls dem Internetauftritt von Protec CNC zu entnehmen. Diese können darüber hinaus vom Abnehmer vor und nach Vertragsabschluss angefordert werden.
§ 19 Formerfordernisse
1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Abnehmer Protec CNC gegenüber oder einem Dritten gegenüber anzugeben hat, bedürfen der Textform.
2. Mündliche Zusagen durch Protec CNC Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der Bestätigung in Textform durch Protec CNC.
§ 20 Ergänzende Regelungen
- entfällt -
§ 21 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand, Vertragssprache
1. Soweit sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort immer der Geschäftssitz von Protec CNC im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
2. Soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, kommt auf das gesamte Geschäftsverhältnis zwischen Protec CNC und dem Abnehmer (insbesondere auf Liefervereinbarungen) ausschließlich deutsches materielles Recht zur Anwendung, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und vergleichbarer internationaler Vereinbarungen.
3. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt.
4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Protec CNC ist jedoch berechtigt, den Abnehmer als Unternehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
5. Im Falle von sprachlichen Konflikten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
§ 22 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
Stand: 25.02.2020
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die hier niedergelegten Allgemeinen Einkaufsbedingungen (“AEB”) gelten für den Einkauf von Waren und Produkten sowie Produktionsmaterial nach Maßgabe des zwischen der Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH mit Sitz in Aachen, vertreten durch die Geschäftsführer Gerd Neuefeind und Juri Franz, Registergericht Aachen HRB XXX, und dem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrages.
2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
3. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen können jederzeit in der aktuellen Version auf unserer Homepage www.Protec-CNC.de/agb abgerufen werden. Bitte drucken Sie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Ihre Unterlagen aus und lesen Sie sie aufmerksam durch.
4. Die folgenden Einkaufsbedingungen gelten nur subsidiär im Verhältnis zu Rahmenverträgen, welche mit einem Lieferanten abgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für Qualitätssicherungsvereinbarungen.
5. Mit Hinweisen in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen auf „uns“ oder „wir“ ist stets Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH gemeint, mit dem der Lieferant den Vertrag abschließt.
6. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB, § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
1. An unser Angebot halten wir uns jeweils mind. zwei Wochen nach Zugang gebunden.
2. Lieferungen, für die keine Bestellungen in Textform vorliegen, werden von uns nicht anerkannt.
3. Sollten wir unserem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Muster, Berechnungen oder sonstige Unterlagen beifügen, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte an diesen Dokumenten und Informationen vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in Textform nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unverzüglich unaufgefordert und kostenfrei zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Unterlagen sind nicht zu vervielfältigen. Sie sind sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren.
4. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten seitens Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH zur Verfügung gestellt oder von vom Lieferanten voll bezahlt werden, dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung in Textform für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
5. Unterlieferanten sind in diesem Sinne entsprechend zu verpflichten.
§ 3 Bestellmengen, Abrufmengen
1. Soweit nicht im Einzelfall anders ausdrücklich festgelegt, basieren Abrufmengen auf den zum Zeitpunkt der Bestellung vorliegenden Umsatzzahlen und Schätzungen und können je nach konjunktureller Lage in Zukunft abweichen. Für diesen Fall handelt es sich lediglich um beabsichtigte Abrufmengen, für deren finale Abnahme aber keine Zusicherung gegeben wird.
2. Handelt es sich nicht um Abrufmengen, wird dies in dem Lieferplan ausdrücklich gekennzeichnet.
3. Die auf Liefervorschauen und -einteilungen von Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH gelisteten Bedarfe gelten als unverbindlich. Abnahmeverpflichtungen seitens Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH dienen dem Lieferanten als Vormaterialbeschaffungsfreigabe. Alle Angaben darüber dienen dem Lieferanten nur als Dispositionshilfe ohne verbindlichen Abnahmeanspruch.
4. Der Lieferant wird die erforderlichen Kapazitäten für vorgenannte Abrufzeiträume vorhalten und ggf. die notwendigen Investitionen vornehmen, um die vollständige Bedarfsdeckung von Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten zu gewährleisten. Etwas anderes kann zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart werden. Sollte der Lieferant die Kapazitäten nicht vorhalten können, so muss er Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH rechtzeitig schon bei Bestellung über diesen Umstand informieren.
5. Wir behalten uns das Recht vor, Abnahmeverpflichtungen aus Liefervorschauen und -einteilungen ggf. auf einen anderen Zeitpunkt von maximal 9 Monaten zu strecken, sofern die Auftragslage dieses erfordert.
6. Im Falle einer Kündigung des ggf. jeweils zugrunde liegenden Vertrages durch den Lieferanten entfallen alle Abnahmeverpflichtungen seitens Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH für über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages eingeteilten Mengen oder Vormaterialfreigaben.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Der in unserem Angebot angegebene Preis ist bindend. Hierin sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, die Lieferung frei Haus sowie die Verpackungskosten, die Frachtkosten und die gesetzliche Umsatzsteuer mit enthalten.
2. Preisänderungen werden erst mit Änderung des jeweiligen Lieferplanes oder Neuanfertigung eines Folgevertrages gültig, wobei zum Zeitpunkt der Preisänderung fest eingeteilte Abrufe bzw. Bestellungen zu den alten Konditionen zu liefern sind.
3. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernehmen wir nur die Frachtkosten, die zuvor mit uns abgestimmt worden sind. Alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten trägt der Lieferant.
4. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt.
5. Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir den Rechnungsbetrag innerhalb von 15 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
6. Bei mangelhafter Lieferung oder Teillieferung sind wir berechtigt, die Zahlung der Rechnung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Lieferung zurückzuhalten. Wenn und soweit Zahlungen für fehlerhafte Lieferungen bereits geleistet worden sind, sind wir berechtigt, bis zur Höhe dieser geleisteten Zahlungen andere fällige Zahlungen zurückzuhalten.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Lieferanten nur im gesetzlichen Umfang zu.
8. Wir sind erst dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Lieferant seine fällige Gegenleistung erbracht hat.
§ 5 Teillieferungen, Lieferzeit, Lieferverzug
1. Teillieferungen stellen keine Erfüllung des Vertrages dar, es sei denn, wir genehmigen diese.
2. Wir behalten uns vor, Überlieferungen zu Lasten des Lieferanten zurückzuschicken
3. Die von uns angegebene Lieferzeit ist verbindlich.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann bzw. früher liefern möchte. Unsere Rechte wegen Verzögerung der Leistung bleiben von dieser Informationspflicht unberührt, eine Vertragsstrafe ist darauf anzurechnen.
5. Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er für jeden Werktag der Verspätung 0,1%, höchstens jedoch 5% der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass der tatsächlich entstandene Schaden niedriger ist. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung bleibt unberührt.
6. Alle durch verspätete Lieferungen entstehenden Mehrkosten hat uns der Lieferant zu ersetzen.
7. Die Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
8. Verbleibt die Verpackung im Eigentum des Lieferanten, so nimmt er sie auf seine Kosten zurück.
9. Der Lieferant hat unsere Interessen beim Versand sorgfältig zu wahren. Wir sind nicht verpflichtet, Lieferungen jeglicher Art vor Eintreffen der Lieferpapiere abzufertigen.
10. Der Lieferant hat uns auf etwaige Lager-/Transportrisiken bzw. besondere Lager-/Transportbestimmungen zur Vermeidung von Schäden vor Lieferung in Textform hinzuweisen (Fax oder E-mail genügt).
11. Sollte auf unseren Wunsch hin eine Expresslieferung notwendig werden, so hat der Lieferant etwaige Mehrkosten vorab mit uns abzustimmen. Die Kosten einer ohne vorherige Abstimmung vorgenommenen Expresslieferung durch den Lieferanten werden wir nicht tragen. Diese gehen zu Lasten des Lieferanten.
12. Kommt der Lieferant in Verzug, können wir verlangen, dass uns unentgeltlich und unverzüglich die Vorlagen und Unterlagen überlassen werden, die der Lieferant für die Leistungserbringung verwendet, damit wir diese für die Herbeiführung des Vertragserfolges durch uns oder Fremdunternehmen verwenden können. Falls erforderlich, hat uns der Lieferant auch sonstige, für die Herbeiführung des Vertragserfolges benötigte Informationen zu erteilen.
§ 6 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Annahmeverzug
1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, Aachen/ Simmerath. Es handelt sich bei der Lieferung des Lieferanten um eine Bringschuld, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.
2. Der Gefahrübergang tritt mit der Übergabe der Ware an den Besteller am Erfüllungsort ein. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Bei der Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
3. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Eintritt unseres Annahmeverzugs. Der Lieferant muss uns seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
§ 7 Nachweise, Exportbeschränkungen
1. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise und Zollpapiere bei Auslands- oder innergemeinschaftlichen Lieferungen.
2. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung haftet der Lieferant für einen bei uns eventuell daraus entstandenen Schaden, einschließlich Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder und dergleichen.
3. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.
§ 8 Mängeluntersuchung, Haftung des Lieferanten für Mängel
1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs den Beschaffenheitsmerkmalen unserer Bestellung entsprechen und uneingeschränkt für die betriebsübliche Nutzungsdauer und den vertraglich vorausgesetzten Zweck oder, falls ein solcher nicht bestimmt ist, für den verkehrsüblichen Einsatzzweck geeignet sein.
2. Der Lieferant und wir sind uns darin einig, dass wir die Wareneingangskontrolle auf die Übereinstimmung mit der Bestellung, auf erhebliche Mengenfehler oder ohne weiteres erkennbare Falschlieferungen und -leistungen, auf offensichtliche Transportschäden und sonstige offene Mängel beschränken. Hierfür wird regelmäßig eine Sichtkontrolle vorgenommen.
3. Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche in vollem Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Leistungsgegenstandes oder erneute mangelfreie Leistung zu verlangen. Wir behalten und ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.
4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
5. Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit Gefahrübergang.
6. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in-/oder ausländischer Produkthaftungsregelung wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes des Lieferanten in Anspruch genommen, die auf eine Ware oder Leistung des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von ihm gelieferten Produkte oder Leistung mitverursacht worden ist.
7. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge verpflichtet sich der Lieferant, sämtliche für die Trennung von mangelbehafteten und mangelfreien Produkten erforderlichen Kosten (Sortierkosten) zu ersetzen.
§ 9 Sicherheitsvorschriften, Gefahrstoffe
1. Der Lieferant berücksichtigt die anerkannten Regeln der Technik im Lieferzeitpunkt.
2. Die Ware muss im Lieferzeitpunkt allen geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (insb. DIN, VDE, VDI, DVGW, REACH), einschließlich denen des Gerätesicherungsgesetzes und des Umweltschutzes, entsprechen und den Unfallverhütungsvorschriften genügen. Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des EG Sicherheitsdatenblattes (§ 14 GefStoffV) erforderlichen Daten uns oder unserem Dienstleister unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Sollte uns ein Schaden daraus entstehen, dass der Lieferant die vorgenannten Sicherheitsvorschriften nicht einhält, haftet der Lieferant uns gegenüber für den daraus entstandenen Schaden im Sinne des § 8 dieser Bedingungen.
4. Der Einsatz von eingeschränkten, giftigen und / oder gefährlichen Stoffen ist vor Einsatz der Serienbelieferung Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH mitzuteilen und von uns schriftlich zu genehmigen.
5. Bei der Verwendung von seitens Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH genehmigten, als Umwelt- und / oder personengefährdend geltenden Stoffen ist gem. den jeweils geltenden, gesetzlichen Umweltauflagen zu handeln.
6. Die Genehmigung stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche oder gar eine Haftungsübernahme gegenüber Dritten oder dem Lieferanten dar.
§ 10 Verpackung, Kennzeichnung
1. Der Lieferant hat alle Versandanzeigen, Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz mit der Bestell- und Liefervorausschaunummer, der gültigen Zeichnungsnummer und dem gültigen Stücklisten- oder Zeichnungsindex sowie mit Barcode zu versehen. Die BarcodeKennzeichnung hat nach aktuellem VDA-Standard zu erfolgen.
2. Der Lieferant hat für die Einhaltung der vereinbarten Verpackungsvorschriften Sorge zu tragen. Nicht gem. Vorschrift angelieferte Ware berechtigt uns zur Verweigerung der Warenahme, Rücktransport zu Lasten des Lieferanten oder zur Belastung der entstehenden Kosten durch Umpacken und/oder Sortieren.
3. Im Falle des vereinbarten Einsatzes von Mehrwegverpackungen hat der Lieferant verantwortlich Sorge zu tragen, dass er stets hinreichende Verpackungsbehälter vorrätig hat, um die vorliegenden Liefervorschauen zu beliefern.
§ 11 Qualität
1. Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders gekennzeichneten Teilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätsprüfungen ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre ab Durchführung der Qualitätsprüfung aufzubewahren und Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.
3. Alle Änderungen an Prozessen, Rohmaterialien oder Produktionsstandorten bedürfen vor Ersteinsatz einer Freigabe durch Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH in Textform.
4. Neueinführungen (Produktentwicklungen), Produkt- und Prozessänderungen unterliegen einem formalen Erstbemusterungsprozess, der dem Lieferanten in der ursprünglichen Bestellung für Werkzeuge und / oder Erstmustern genannt wurde und der ursprünglich Erstbemusterung zugrunde lag.
5. Auf Anforderung von Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH sind den Lieferpapieren prozessbegleitende Prüfunterlagen beizulegen. Fehlen diese Prüfunterlagen trotz Aufforderung durch Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH, liegt ein Mangel vor, auf den die Vorschriften des § 8 Anwendung finden.
6. Vor Serienanlieferungen hat der Lieferant uns eine ausreichende Anzahl von Erstmustern (Teile erstellt aus Serienwerkzeug und unter Serienbedingungen) zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Erstmusterprüfberichtsformular zu senden. Bei Bedarf erhält der Lieferant hierzu eine separate Erstmusterbestellung durch uns.
7. Die Erstmusterlieferung muss als solche deutlich gekennzeichnet sein. Die Erstellung des Erstmusterprüfberichtes erfolgt kostenneutral für uns.
8. Mit der Abnahme der Erstmusterlieferung, dokumentiert anhand eines uns zugehenden Prüfberichts, erfolgt die Freigabe zur Serienbelieferung. Die Freigabe stellt keine Haftungsübernahme durch Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH dar. Der Lieferant haftet weiterhin für etwaige Mängel innerhalb der Serienbelieferung.
9. Grundsätzlich ist für jedes Teil eine FMEA zu erstellen (soweit auf die Ware anwendbar) und uns auf Verlangen vorzulegen.
10. Soweit dem Lieferanten die Einhaltung der geforderten Qualitätsanforderungen nicht möglich ist, teilt er uns dies unverzüglich mit.
11. Etwaige Kosten, die Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH durch Qualitätsmängel entstehen bzw. die direkt oder indirekt mit einer mangelhaften Qualität des Produktes in Verbindung stehen, trägt der Lieferant.
12. Änderungen an den zu liefernden Produkten durch den Lieferanten in Bezug auf Spezifikationen, Zutaten, Zusammenstellung, Ausführung, Funktion, Sicherheit, Sauberkeit, Zuverlässigkeit, Lebensdauer, Produktionsstandort und Hersteller bedürfen unserer vorherigen Freigabe.
§ 12 Nachbelieferung, Fertigungsmittel, Werkzeuge
1. Der Lieferant garantiert die Lieferfähigkeit für das jeweilige Produkt für die Dauer von 15 Jahren ab Erstbestellung durch Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, die zur Fertigung notwendigen Werkzeuge und Vorrichtungen auch nach Auslauf der Serienfertigung einsatzbereit zu lagern, um so kurzfristig die Belieferung von Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH sichern zu können.
3. Kosten für Instandhaltung, Wartung sowie Versicherung der Werkzeuge gehen zu Lasten des Lieferanten.
4. Plant der Lieferant eine Verschrottung oder Vernichtung von Werkzeugen ist er verpflichtet, uns diese Absicht spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen und es uns zu ermöglichen, die Werkzeuge zu übernehmen.
5. Sofern wir das Eigentum an den erforderlichen Werkzeugen erworben haben, wird gesondert ein Werkzeugleihvertrag zwischen dem Lieferanten und Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH abgeschlossen.
6. Der Lieferant hat auf Anforderung von Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH einen Price Breakdown (PBD) für die entsprechenden Fertigungsmittel zur Verfügung stellen.
7. Für den Fall, dass über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, gibt der Lieferant uns alle anteilmäßig oder voll bezahlten Werkzeuge und Vorrichtungen, die für die Erstellung der Vertragserzeugnisse notwendig sind, heraus.
8. Soweit wir nach der vorstehenden Ziffer zur (teilweisen) Aussonderung berechtigt sind, sind nur anteilmäßig bezahlte Werkzeuge durch uns mit ihrer Wertdifferenz zum jeweiligen bilanzierten Buchwert abzgl. etwaiger notwendiger Aufarbeitungskosten zu bezahlen. Aufarbeitungskosten sind alle notwendigen Instandhaltungs- oder Nachbesserungsarbeiten an den Werkzeugen und Vorrichtungen, um eine sachmangelfreie Ware auf gleichwertigen Maschinen produzieren zu können.
§ 13 Haftung des Lieferanten für Schäden
1. Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Das Risiko für Transportschäden trägt der Lieferant.
3. Für Maßnahmen seitens Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
§ 14 Beistellung, Eigentumsvorbehalt
1. Sofern wir Teile, Komponenten oder Materialen beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Weiterverarbeitungen oder Umbildungen durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erwerben wir das Eigentum am Produkt.
2. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
3. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich USt) zu den anderen vermischten oder vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung/Vermengung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
4. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Der Vereinbarung eines erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes seitens des Lieferanten wird hiermit widersprochen.
5. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasserund Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
6. Soweit die uns gemäß Abs. (1) bis Abs. (3) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 15 Leistungshindernisse, Mängel an Zulieferteilen
1. Wird der Lieferant in der Vertragserfüllung behindert oder glaubt er, es zu sein, so hat er uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unverzüglich in Textform anzuzeigen.
2. Bei Verdacht eines Mangels oder Schadens im Zusammenhang mit Zulieferteilen der vertragsgegenständlichen Leistung ist der Lieferant verpflichtet, uns auf Verlangen Auskunft über den Zulieferer oder Zwischenhändler sowie alle zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese erforderliche Angaben und Auskünfte zu erteilen.
§ 16 Notfertigungsrecht
1. Sollte der Lieferant nicht mehr in der Lage sein, uns mit Vertragserzeugnissen zu beliefern oder sollte Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH von seinem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund Gebrauch machen, wird der Lieferant uns oder einem vom uns benannten Dritten ein Notfertigungsrecht für die Vertragserzeugnisse einräumen und die für die Herstellung erforderlichen Werkzeuge und Vorrichtungen sowie das spezifische Know-how einschließlich einer Lizenz an etwaigen Schutzrechten kostenlos zur Verfügung stellen.
2. Dem Lieferanten wird die Möglichkeit gewährt, seinen Lieferverpflichtungen nach vorheriger Absprache mit schriftlicher Genehmigung durch uns aus einem vom üblichen Fertigungsstandort abweichend Standort nachzukommen.
§ 17 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 18 Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 19 Sicherheitsleistung, Abtretung
1. Leisten wir auf unsere Bestellung Anzahlungen, sind wir jederzeit berechtigt, die Sicherungsübereignung entsprechender Materialien, insbesondere der bestellten, sich in Bearbeitung befindlichen Gegenstände zu verlangen.
2. Ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant Ansprüche gegen uns weder ganz noch teilweise abtreten; die Zustimmung werden wir ohne wichtigen Grund nicht versagen.
§ 20 Vertragsübergang beim Lieferanten, Firmenänderung
1. Ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Wird diese Zustimmung erteilt, bleibt uns der Lieferant als Gesamtschuldner verantwortlich.
2. Der Lieferant hat uns jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma unverzüglich mitzuteilen.
§ 21 Audit
1. Der Lieferant wird es uns (selbst, gemeinsam mit unserem Kunden oder durch von uns beauftragte Dritte) in angemessenen Zeitabständen ermöglichen, durch ein Audit festzustellen, ob die Qualitätssicherungsmaßnahmen den Vorgaben entsprechen.
2. Das Audit kann als System-, Prozess- oder Produktaudit durchgeführt werden.
3. Der Lieferant wird uns zu diesem Zweck in angemessenem Umfang und nach vorheriger Vereinbarung eines Termins Zutritt zu seinen Betriebsstätten gewähren und während eines solchen Zutritts einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter zur Unterstützung zur Verfügung stellen.
4. Wir behalten uns vor, auch Unterlieferanten zu überprüfen. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Prüfung bei Unterlieferanten, ggf. durch vertragliche Vereinbarungen mit diesem Unterlieferanten, zu ermöglichen.
§ 22 Force Majeure
1. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert.
2. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängigen Umstände, insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern), Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragspartner unverschuldet sind und nach Abschluss eines Vertrages eintreten.
3. Die Vertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit, als sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit entstanden ist und nach Unterschrift des jeweiligen Vertrages aufgetreten ist.
4. Jeder Vertragspartner wird alles in seinen Kräften Stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern.
5. Der von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
6. Sollten die Umstände höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien länger als zwei Monate andauern, werden die Vertragsparteien eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die Partei, die nicht von den vorgenannten Umständen berührt ist, das Recht, den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu beenden.
§ 23 Rahmenverträge, Anwendbarkeit auf Dienstleistungen
1. Rahmenverträge werden mit einzelnen Lieferanten zusätzlich schriftlich und individualvertraglich abgeschlossen.
2. Die Geltung der Rahmenverträge ist vorrangig zu den hier dargelegten Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie vorrangig zu Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten.
3. Sämtliche Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen gelten sinngemäß auch für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Lieferanten oder für externe Dienstleister, soweit sie auf solche übertragbar und keine besonderen Bestimmungen geregelt sind.
§ 24 Datenschutz, Geheimhaltung, Vertraulichkeit
1. Im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten werden von uns verarbeitet.
2. Der Gebrauch unserer Daten aus Angeboten, Anfragen oder Bestellungen oder unserer Firma zu Werbezwecken ist nicht gestattet. Genehmigungen behalten wir uns für den Einzelfall vor.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
4. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der ausgetauschten Informationen entfällt, soweit diese Verpflichtung durch eine ausdrückliche und schriftliche Einwilligung des anderen aufgehoben ist oder die Informationen vor unserer Bekanntgabe oder der Bekanntgabe des Lieferanten bereits dem anderen bekannt waren und dies dem anderen unverzüglich mitgeteilt wird oder die Informationen durch Publikation oder in sonstiger Weise jedermann öffentlich zugänglich sind oder werden oder die Informationen uns oder dem Lieferanten bekannt werden, ohne direkt oder indirekt von dem anderen zu stammen oder auf Grund einschlägiger Vorschriften Behörden zugänglich gemacht werden.
5. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung des Inhalts der Geschäftsbeziehung und des Inhaltes der jeweiligen Bestellung sowie sämtlicher für diesen Zweck ausgetauschten Informationen und Unterlagen (insbesondere, aber nicht ausschließlich alle Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen und Produktbeschreibungen). Derartige Unterlagen sind von beiden Vertragsparteien ausschließlich für die vertragliche Leistung/ Lieferung zu verwenden und nach Beendigung der Vertragsbeziehung von der empfangenden Partei auf Verlangen der anderen Partei innerhalb einer angemessenen Frist auf Kosten der anderen Partei zurückzugeben oder zu vernichten, soweit gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften nicht entgegenstehen. Im Falle von nicht herausgabefähigen Dokumenten, die vertrauliche Informationen enthalten, wie Festplatten o.ä., sind die entsprechenden Dokumente durch die empfangende Partei zu löschen oder in sonstiger Weise zu vernichten. Die empfangende Partei wird auf Verlangen der anderen Partei unverzüglich schriftlich bestätigen, dass entsprechend der vorstehenden Verpflichtung sämtliche Dokumente und Unterlagen herausgegeben bzw. gelöscht oder vernichtet worden sind, soweit sie nicht gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Bei Archivierungen im Rahmen der Datensicherung ist die Zweckbestimmung zu beachten.
6. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus zur strikten Geheimhaltung des durch die Geschäftsverbindung angeeigneten Know-hows. Diese Verpflichtung gilt bis zum Ablauf von fünf (5) Jahren nach Beendigung der Vertragsbeziehung. Der Lieferant ist nicht berechtigt, das im Rahmen der Bestellung und Vertragsbeziehung bekanntgegebene Know-how von Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH während und nach Beendigung der Vertragsbeziehung zu nutzen oder sonst zu verwerten.
7. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsbeziehung hinweisen und für uns gefertigte Produktgegenstände nicht ausstellen.
8. Vertrauliche Informationen dürfen nur an Mitarbeiter des Lieferanten, die eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet haben, oder an einer beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegende Dritte weitergegeben werden. Die unterzeichneten Geheimhaltungsvereinbarungen sind auf unser Verlangen hin vorzuweisen. Der Lieferant wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Lieferant dies gemäß diesen Geschäftsbedingungen zu tun verpflichtet ist.
9. Der Lieferant wird seine Unterbeauftragten und Unterlieferanten entsprechend den vorstehenden Absätzen aufklären und verpflichten.
10. Der Lieferant erkennt an, dass diese Geschäftsbedingungen weder beabsichtigen noch dahin ausgelegt werden können, dass dem Lieferanten irgendwelche Rechte oder Lizenzen an dem Know-how oder anderen gewerblichen Schutzrechten von Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH eingeräumt werden. Abgesehen von der Überprüfung der Technologie ist der Lieferant nicht berechtigt, das Know-how für eigene Zwecke oder die Zwecke Dritter zu nutzen. Ebenso ist es dem Lieferanten untersagt, für das Know-how oder Teile davon gewerbliche Schutzrechte anzumelden. Der Lieferant erkennt an, dass die Kommunikation von Informationen durch uns vom Lieferanten in keinem Fall als Garantie für die Genauigkeit der Informationen, Preisgabe im Hinblick auf Patentrecht, Übertragung des Rechts an geistigem Eigentum oder Verpflichtung Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH, später einen Vertrag abzuschließen, betrachtet werden darf.
§ 25 Einhaltung von Gesetzen, Regeln und Rechtsvorschriften
Der Lieferant hält sich an alle anwendbaren Gesetze, Regeln und Rechtsvorschriften in den Ländern, in
denen er tätig ist, und wird ein System zur Überwachung der Einhaltung dieser Gesetze, Regeln und
Rechtsvorschriften einrichten und pflegen.
§ 26 Achtung der Menschenrechte
1. Der Lieferant behandelt alle Menschen mit Respekt und Fairness und achtet die grundlegenden Menschenrechte, wie sie beispielsweise in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und in der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der International Labor Organisation (ILO) der Vereinten Nationen verankert sind.
2. Dazu gehören u. a. das Verbot der Zwangs- oder Kinderarbeit, Regeln zu angemessener Bezahlung, Sozialleistungen, Arbeitszeiten, Vereinigungsfreiheit und andere faire Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit anwendbaren Gesetzen.
3. Der Lieferant hält ein Arbeitsumfeld aufrecht, in dem es keine Repressalien gibt und das frei ist von Diskriminierung, Belästigung und sonstigem ungebührlichen Verhalten aufgrund von Geschlecht, Alter, Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder nationaler Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion, religiösen Glaubensansichten, körperlicher oder geistiger Behinderung, Veteranenstatus, sexueller Orientierung oder anderer rechtlich geschützter Merkmale.
§ 27 Einhaltung von Kartell- und Wettbewerbsgesetzen
1. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Geschäftspraktiken mit dem geltenden Kartellrecht und anderen Gesetzen und Vorschriften vereinbar sind, die sich z. B. mit Monopolen, unlauterem Wettbewerb, Handels- und Wettbewerbsbeschränkungen sowie Beziehungen zu Wettbewerbern und Kunden befassen.
2. Der Lieferant trifft keine Vereinbarungen mit Wettbewerbern und betätigt sich in keiner anderen Weise, die den Wettbewerb in unfairer Weise beeinträchtigen könnte. Dazu gehören u. a. Preisabsprachen und die Aufteilung von Märkten.
§ 28 Anti - Korruption
1. Der Lieferant hält sich an die anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze und -vorschriften, einschließlich solcher, die die Bestechung ausländischer Amtsträger zum Inhalt haben.
2. Jegliche Form von Korruption, Bestechung, Diebstahl, Veruntreuung oder Erpressung wird vom Lieferanten abgelehnt, noch toleriert er illegale Zahlungen, insbesondere Zahlungen oder sonstige Vorteile an eine Einzelperson, ein Unternehmen odereinen Amtsträger mit dem Ziel, Einfluss auf Entscheidungsprozesse zu nehmen, unabhängig davon, ob damit gegen geltende Gesetze verstoßen wird oder nicht.
3. Der Lieferant bietet, gewährt, fordert oder nimmt unter keinen Umständen Bestechungsgelder, illegale Zahlungen, Schmiergelder, Kickback-Zahlungen, Anreize, Geschenke, Unterhaltungen, Gefälligkeiten oder sonstige Vorteile oder Zuwendungen von Wert für die Realisierung von Geschäftsmöglichkeiten oder in irgendeinem Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten von Protec CNC Zerspanungstechnik GmbH an.
§ 29 Vertragssprache, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Die Vertragssprache ist deutsch.
2. Im Fall sprachlicher Konflikte oder Übersetzungsschwierigkeiten zwischen der deutschen und der englischen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
5. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
§ 30 Form von Erklärungen
1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Textform.
2. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der Bestätigung durch uns in Textform.
Stand: 25.02.2020
Allgemeine Einkaufsbedingungen
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